Angesichts der von ihm selbst verursachten komplexen Kontoverhältnisse und Vermögensverschiebungen im Nachbesteuerungszeitraum wäre es möglicherweise besser gewesen, er hätte die Selbstanzeige unter Beizug eines Treuhänders bzw. eines Fachmanns erstellt und eingereicht, anstatt dies selbst zu machen. Der Angeklagte habe dies unterschätzt und sei davon ausgegangen, es würde genügen, die notwendigen Angaben zu machen.