11.4.2. Der Angeklagte lässt ausführen, mit Bezug auf die Höhe der Festsetzung der Busse des Angeklagten bestünden verschiedene relevante Strafminderungsgründe. Es sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine Selbstanzeige eingereicht und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er die erfolgte Nichtdeklaration aufrichtig bereue und reinen Tisch machen möchte. Angesichts der von ihm selbst verursachten komplexen Kontoverhältnisse und Vermögensverschiebungen im Nachbesteuerungszeitraum wäre es möglicherweise besser gewesen, er hätte die Selbstanzeige unter Beizug eines Treuhänders bzw. eines Fachmanns erstellt und eingereicht, anstatt dies selbst zu machen.