Im Einspracheverfahren werde zudem neu der Strafminderungsgrund der "überlangen Verfahrensdauer" berücksichtigt, obwohl sich die Verfahrensdauer nicht zuletzt auch wesentlich durch die mangelhafte Mitwirkung des Angeklagten an der Sachverhaltsabklärung verlängert habe. In Würdigung aller Umstände werde eine Busse von 60 % der hinterzogenen Steuer als sachgerecht erachtet (vgl. Strafbefehl und korrigierter Strafbefehl).