aufforderungen und der bis zuletzt unvollständigen Sachverhaltsklärung (es hätten Ermessensaufrechnungen beim Vermögen vorgenommen werden müssen) trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit zur Klärung des Sachverhalts, könne nicht der volle strafrechtlich mögliche Kooperationsabzug, immerhin aber ein deutlicher Einschlag auf dem Bussenmass gewährt werden. Im Einspracheverfahren werde zudem neu der Strafminderungsgrund der "überlangen Verfahrensdauer" berücksichtigt, obwohl sich die Verfahrensdauer nicht zuletzt auch wesentlich durch die mangelhafte Mitwirkung des Angeklagten an der Sachverhaltsabklärung verlängert habe.