Der Angeklagte hat somit weder sämtliche bisher nicht deklarierten Elemente in der Selbstanzeige offengelegt, noch hat er die Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vollständig unterstützt. Folglich kann das vorliegende Verhalten des Angeklagten nicht unter die straflose Selbstanzeige nach § 236 Abs. 3 StG subsumiert werden. 9. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 236 StG verstossen hat und er dementsprechend für die versuchte eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung zu bestrafen ist.