lose Aufdeckung des Sachverhalts durch den Angeklagten ist somit nicht erfolgt. 8.4. Der Angeklagte hat einerseits gewisse in den Vorperioden nicht deklarierten Werte mit der Selbstanzeige nicht explizit angegeben, sondern bloss in der Steuererklärung 2016 ohne besonderen Hinweis deklariert, andererseits hat er die verlangten Bankunterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht. Der Angeklagte hat somit weder sämtliche bisher nicht deklarierten Elemente in der Selbstanzeige offengelegt, noch hat er die Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vollständig unterstützt.