Ausserdem wurden Erklärungen und Belege für die Mittelherkunft und -verwen- dung bzw. die nicht plausible Vermögensentwicklung angefordert. Dazu wurde dem Angeklagten Frist bis zum 30. September 2021 gegeben. Die Frist wurde in der Folge bis am 30. November 2021 verlängert. Anders als vom Angeklagte dargelegt, hatte dieser somit drei Monate Zeit, die verlangten Unterlagen und Erklärungen einzureichen. Diese lagen jedoch bei Erlass des Strafbefehls am 7. Dezember 2021 immer noch nicht vor. Es kann dem Angeklagten somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend machen lässt, dass das KStA zu kurze Fristen gesetzt habe. Auch eine vorbehalt- - 18 -