Warum der Angeklagte nicht bereits mit der Selbstanzeige sämtliche Kontounterlagen eingereicht hat, ist nicht nachvollziehbar. Ausser er wollte aus zeitlichen Gründen – aufgrund des drohenden AIA – die Selbstanzeige machen, bevor er die Unterlagen vollständig zusammengetragen hatte (vgl. Erw. 8.2). Das KStA hat mit Eröffnung des Strafverfahrens am 31. August 2021 die – zur Sachverhaltsabklärung notwendigen – Saldobestätigungen und Erträgnisaufstellungen der deutschen D._____ für die Jahre 2011 bis 2015 verlangt. Ausserdem wurden Erklärungen und Belege für die Mittelherkunft und -verwen- dung bzw. die nicht plausible Vermögensentwicklung angefordert.