Der Angeklagte hat erst mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 und damit mehr als drei Jahre nach der Selbstanzeige Unterlagen zu den neu angezeigten Konten eingereicht. Obwohl er auf der mit der Selbstanzeige eingereichten Steuererklärung 2016 klar bestätigte, dass er die notwendigen Unterlagen beilegen werde (vgl. Kreuz bei der Anmeldung von Einkommen und Vermögen zur Nachbesteuerung; auch Selbstanzeige). Warum der Angeklagte nicht bereits mit der Selbstanzeige sämtliche Kontounterlagen eingereicht hat, ist nicht nachvollziehbar.