8.3.4. Der Angeklagte wirft dem KStA vor, jeweils unmöglich kurze Fristen festgelegt und überdies bei der Fristsetzung auf seine Krebserkrankung keine Rücksicht genommen zu haben (vgl. insbesondere auch Protokoll, S. 12). So habe beispielsweise das KStA mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 erstmals detaillierte Bankauszüge vom Angeklagten verlangt. Diese beizubringen sei innert der dafür gewährten Frist bis am 30. November 2021 unmöglich gewesen.