Mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 wies das KStA darauf hin, dass die Vermögensentwicklung aufgrund der eingereichten Unterlagen noch nicht plausibel sei und gewährte eine letzte Frist bis zum 30. November 2021, um eine Stellungnahme und Unterlagen einzureichen. Mit E-Mail vom 30. November 2021 bat der Angeklagte um einen Vorschlag, der den Abschluss des Nachsteuerverfahrens ermöglichen würde. Er reichte jedoch keine weiteren Unterlagen ein. In der Folge hat das KStA dem Angeklagten am 7. Dezember 2021 den Strafbefehl wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindessteuern 2011 bis 2015 eröffnet.