8.3.3. Mit Schreiben vom 31. August 2021 hat das KStA ein Strafverfahren wegen ungenügender Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung bzw. vollendeter Steuerhinterziehung eröffnet. Dem Angeklagten wurde eine Frist bis zum 30. September 2021 gewährt, um die Saldobestätigungen und Erträgnisaufstellungen der deutschen D._____ für die Jahre 2007 bis 2015 sowie Erklärungen und Belege für die Mittelherkunft und -verwendung bzw. die nicht plausible Vermögensentwicklung gemäss Tabelle beizubringen. Dabei ist festzuhalten, dass das KStA vom Angeklagten bereits seit fast einem Jahr, nämlich seit Eröffnung des Nachsteuerverfahrens am 15. Oktober 2020, die diesbezüglichen Unterlagen verlangt hat.