8.3.2. Wie bereits in Erwägung 5.3 festgestellt, fehlt vorliegend den Beweismitteln, welche vor der Eröffnung des Strafverfahrens am 21. August 2021 – und der damit einhergehenden Aufklärung über die Rechte des Angeklagten – eingereicht wurden, die Verwertbarkeit. Es ist somit in der Folge nicht im Detail auf die hiervor (Erw. 8.3.1) eingereichten Unterlagen und Informationen einzugehen, soweit sie den Angeklagten belasten, auch wenn er in seinen Rechtsschriften selbst darauf Bezug nimmt.