und fragte an, ob statt der edierten Akten sein "Vorschlag für die Nachbesteuerung" akzeptiert werden könnte. Das KStA lehnte mit E-Mail vom 24. November 2020 den Vorschlag ab und wies darauf hin, dass die verlangten Belege ohne weiteres per Mail erhältlich sein sollten. Damit die Bank Bescheid wisse, was sie liefern müsse, solle der Angeklagte bei seiner Anfrage die Bezeichnungen "Erträgnisaufstellungen" und "Saldobestätigungen" benutzen. Das KStA erstreckte die Frist zur Einreichung der Kontenbelege bis zum 28. Februar 2021.