8.3. 8.3.1. Mit anschliessender Eröffnung des Nachsteuerverfahrens (Schreiben vom 15. Oktober 2020) wurde seitens des KStA in diesem Fall (dennoch) von Straflosigkeit ausgegangen ("Gegenwärtig ist von Straflosigkeit auszugehen"). Dem Angeklagten wurde Frist bis zum 30. November 2020 zur Einreichung der Kontenbelege eingeräumt. Mit E-Mail vom 23. November 2020 informierte der Angeklagte das KStA über seine bisherigen Bemühungen, die fehlenden Kontobelege zu erhalten (Brief vom 25. März 2018 und E-Mailverkehr von Mai 2018, act. 74 bis 110) und fragte an, ob statt der edierten Akten sein "Vorschlag für die Nachbesteuerung" akzeptiert werden könnte.