Im Übrigen hat der Angeklagte die Selbstanzeige der deutschen D._____ Konten vor seiner Krankheit eingereicht. Er handelte somit nicht – wie von ihm behauptet – mit dem Willen seine Erben zu entlasten (Protokoll S. 5 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit der Anzeige dem drohenden automatischen Informationsaustausch (nachfolgend AIA) zuvorkommen wollte. Dementsprechend hatte sein Schreiben vom 25. März 2018, mit welchem er Kontoauszüge von der D._____ verlangte, auch den Titel "Beschaffung von Kontoauszügen gemäss AIA" (vgl. act. 74). Zudem enthielt - 15 -