die Antwort "ja" angekreuzt. Es ist unstrittig, dass der Angeklagte in der Steuererklärung 2016 erstmals noch weitere Einkommensund Vermögenswerte (Schmuck, die deutsche Rente und das Bankkonto bei der E._____) deklariert hat. Der Angeklagte macht geltend, dass er mit dem Kreuz bei "ja" klar zum Ausdruck gebracht habe, Schmuck, Rente und Bankkonto bei der E._____ erstmals deklariert und zur Nachbesteuerung angemeldet zu haben (Protokoll, S. 8 f. und S. 11/12). Hierzu ist festzustellen, dass der Angeklagte zwar die fraglichen Einkommens- und Vermögenswerte von sich aus in der Steuererklärung 2016 deklariert hat.