8.2. Der Angeklagte hat die Selbstanzeige mit der Steuererklärung 2016 im Dezember 2017 eingereicht. Die Selbstanzeige wurde in Briefform verfasst, bezog sich ausschliesslich auf seine Konten in der Schweiz und in Deutschland und enthielt einen Anhang, mit einer Tabelle mit den im Brief erwähnten Konten (Bestand und Ertrag) über die Jahre 2007 bis 2016. Auf der Steuererklärung hat der Angeklagte bei der Frage "Haben Sie bisher nicht versteuertes Einkommen und Vermögen, das Sie zur Nachbesteuerung anmelden wollen?" die Antwort "ja" angekreuzt.