Die Steuerbehörden haben bei unklarer Sachlage nachzufragen. Verlangt die Steuerbehörde detailliertere Unterlagen oder unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen Fragen, so hat dieser die notwendigen Unterlagen beizubringen und die Fragen korrekt und in der notwendigen Tiefe zu beantworten. Die Grenze der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bildet die Zumutbarkeit als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 122 mit Hinweisen).