Auch wenn das Wort Selbstanzeige bzw. straflose Selbstanzeige nicht explizit erwähnt werden muss, so genügt die Lieferung blosser Anhaltspunkte nicht. Die Nachbesteuerung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass sie von den Steuerbehörden bei genügender Aufmerksamkeit wahrgenommen und entziffert werden kann bzw. nach Treu und Glauben als solche verstanden werden muss. Es darf aber nicht vorausgesetzt werden, dass den Steuerbehörden quasi mit der Selbstanzeige "alles klar" sein muss. Die Steuerbehörden haben bei unklarer Sachlage nachzufragen.