§ 236 Abs. 3 lit. b StG verlangt eine vorbehaltlose Unterstützung durch den Steuerpflichtigen. Eine vorbehaltlose Unterstützung setzt vorab voraus, dass der Steuerpflichtige den Willen der Selbstanzeige klar und deutlich zum Ausdruck bringt sowie die hinterzogenen Steuerfaktoren und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt aufdeckt. Auch wenn das Wort Selbstanzeige bzw. straflose Selbstanzeige nicht explizit erwähnt werden muss, so genügt die Lieferung blosser Anhaltspunkte nicht.