7.4.2. Der Angeklagte hat nicht sämtliche Vermögenswerte vollständig offengelegt (vgl. dazu Erw. 8.3 hiernach). Es fehlen Saldobestätigungen und Erträgnisaufstellungen seiner deutschen Konten sowie Erklärungen und Belege für Mittelherkunft und -verwendung. Aufgrund der lediglich lückenhaft vorliegenden Unterlagen konnte die Vermögensentwicklung nicht nachvollzogen werden, was dem Angeklagten auch mehrfach mitgeteilt worden war. Im Ergebnis mussten deshalb gewisse Werte ermessensweise festgelegt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte eine Falschdeklaration in Kauf nahm.