Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Angeklagte sich nicht bewusst gewesen wäre, dass er sämtliche Werte in der Selbstanzeige angeben musste und es daher nicht ausreicht, gewisse Einkommens- und Vermögenswerte lediglich neu in der Steuererklärung zu deklarieren. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden bei der Prüfung der Steuererklärung auf die Suche nach nicht angegebenen Werten zu gehen und aktuelle Steuererklärungen mit Vorjahren zu vergleichen. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, in der Steuererklärung umfassend und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, auch weil es sich bei der Prüfung der Steuererklärung durch die Steuerbehörde um ein Massengeschäft handelt.