Definitionsgemäss liegt eine Selbstanzeige vor, wenn die steuerpflichtige Person durch ausdrückliche Willenserklärung gegenüber den Steuerbehörden offenlegt, in den Vorperioden nicht vollständig veranlagt worden zu sein (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 208 StG N 5; Erw. 8.2 hiervor). Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Angeklagte sich nicht bewusst gewesen wäre, dass er sämtliche Werte in der Selbstanzeige angeben musste und es daher nicht ausreicht, gewisse Einkommens- und Vermögenswerte lediglich neu in der Steuererklärung zu deklarieren.