7.4. 7.4.1. Der Angeklagte bestreitet nicht, von den nicht deklarierten Einkommensund Vermögensteilen gewusst zu haben (Protokoll S. 4/5). Diese hat er selbst (teilweise) in der Selbstanzeige angegeben. Er hatte auch zweifelsfrei Kenntnis vom Schmuck, dem Bankkonto bei der E._____, der deutschen Rente und der Liegenschaft in R._____ (vgl. Protokoll S. 8 und Grundsteuermessbescheid, act. 181), welche er lediglich in der Steuererklärung 2016 aufgeführt hat.