jahren angegeben. Neu wurden auch geringe Liegenschaftserträge in R._____ deklariert. Des Weiteren hat der Angeklagte Wertschriftenvermögen und -erträge nur unvollständig offengelegt. Unterlagen, welche erlaubt hätten, den Sachverhalt umfassend abzuklären, wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht beigebracht. Damit waren die Steuererklärungen 2011 bis 2015 des Angeklagten unvollständig bzw. konnte der tatsächliche Sachverhalt nicht zweifelsfrei festgestellt und mussten gewisse Einkom- mens- und Vermögenswerte ermessensweise festgelegt werden. Es handelt sich dabei um die folgenden Beträge: