6.4. Es steht fest, dass der Angeklagte in der Selbstanzeige selbst (eingereicht mit der Steuererklärung 2016) nicht sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte (konkret) zur Nachbesteuerung angemeldet hat. Insbesondere genügt ein allgemeiner Hinweis auf der Steuererklärung durch Ankreuzen des Anwortfeldes zur Frage "Haben Sie bisher nicht versteuertes Einkommen und Vermögen, das Sie zur Nachbesteuerung anmelden wollen?" nicht. Der Angeklagte hat zwar der Steuererklärung 2016 eine Liste mit einer Aufstellung betreffend Schmuck beigelegt, jedoch weder in der Steuererklärung 2016 noch in der Selbstanzeige darauf hingewiesen, dass der Schmuck in den Vorjahren nicht deklariert wurde.