Dies wurde erst mit der Eröffnung des Strafverfahrens am 21. August 2021 nachgeholt. Die unterlassene Aufklärung durch das KStA führt dazu, dass Beweisstücke, welche vor der Eröffnung des Strafverfahrens mit Schreiben vom 21. August 2021 – und der damit einhergehenden Aufklärung über die Rechte des Angeklagten – eingereicht wurden, im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nicht verwertbar sind (§ 208 Abs. 1bis i.V.m. § 244 Abs. 4 StG). -9-