5.3. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wurde dem Angeklagten vom KStA mitgeteilt, dass ein Nachsteuerverfahren eröffnet werde. In Bezug auf ein allfälliges Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Eröffnung eines solchen noch möglich sei, und es wurde dem Schreiben ein Blatt mit Gesetzesartikeln ("Hinweis zu den anzuwendenden Gesetzen [StG und DBG]") beigelegt. Eine explizite Aufklärung über die Verweigerungsrechte im Falle der Eröffnung eines Strafverfahrens im Schreiben selbst wurde jedoch unterlassen. Dies wurde erst mit der Eröffnung des Strafverfahrens am 21. August 2021 nachgeholt.