StG nicht eingeschränkt. Beweismittel oder Tatsachen aus dem Nachsteuerverfahren dürfen aber dann nicht in einem Steuerhinterziehungsverfahren verwendet werden, wenn der Hinweis auf das strafprozessuale Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht unterblieben ist (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 208 StG N 4a ff.; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 153 DBG N 4a).