5.2. Seit dem 1. Januar 2010 ist § 208 Abs. 1bis StG in Kraft, wonach die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht wird, wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dabei reicht es nicht, wenn die Steuerbehörde die steuerpflichtige Person lediglich darauf hinweist, dass später allenfalls noch ein Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet werden könnte.