An der Verhandlung vom 27. Juni 2024 hielt der Angeklagte an seiner Argumentation und seinen Anträgen fest (Protokoll, S. 4 ff., S. 10). 5. 5.1. Beim Steuerhinterziehungsverfahren handelt es sich um ein echtes Strafverfahren, für welches die strafprozessualen Garantien, insbesondere auch jene der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verankerten Unschuldsvermutung, gelten (BGE 121 II 273, insbesondere 281 ff.). Aus der Unschulds- -8-