Dass der Angeklagte die vom KStA mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 verlangten Unterlagen nicht mehr habe beibringen können und innert der angesetzten Frist bis am 30. November 2021 auch keine Erklärung für die angebliche Vermögenszunahme in der Steuerperiode 2012 habe liefern können, sei seiner Krebserkrankung und der deswegen notwendigen Operation zuzuschreiben. Zudem hätte er die vom KStA mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 erstmals angefragten detaillierten Bankauszüge nach den bisherigen Erfahrungen mit der deutschen D._____ auch bei guter Gesundheit nicht bis am 30. November 2021 einholen können.