Hinzu komme, dass der Angeklagte während der Fristen für die Beschaffung der notwendigen Bankunterlagen gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und immer noch sei. Dass der Angeklagte die vom KStA mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 verlangten Unterlagen nicht mehr habe beibringen können und innert der angesetzten Frist bis am 30. November 2021 auch keine Erklärung für die angebliche Vermögenszunahme in der Steuerperiode 2012 habe liefern können, sei seiner Krebserkrankung und der deswegen notwendigen Operation zuzuschreiben.