__ untätig geblieben. Erst nachdem der Angeklagte der deutschen D._____ Schadenersatzansprüche angedroht habe, seien die notwendigen Unterlagen mit Schreiben vom 14. September 2021 geliefert worden. Der Vorwurf, dass er im Nachsteuerverfahren nicht vollumfänglich kooperiert und mitgewirkt habe, sei damit nicht zutreffend.