_ zurückzuführen. Der Angeklagte habe erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um die notwendigen Bankunterlagen zu beschaffen. Insbesondere die deutsche D._____ habe sich in massiver Weise unkooperativ verhalten. Der Angeklagte habe bereits am 25. März 2018 seinen Kundenberater bei der D._____ aufgefordert, die von ihm mit dem Nachtrag zur Selbstanzeige eingereichte provisorische Aufstellung (Tabelle) über die nicht deklarierten Bankkonti zu vervollständigen. Trotz dieser Aufforderung und einer ganzen Reihe von E-Mail-Korrespondenzen sei die deutsche D._____ untätig geblieben.