mit seien diese Werte im Rahmen der straflosen Selbstanzeige offengelegt worden. Es sei zwar korrekt, dass der Angeklagte nur mit grossen Verzögerungen die geforderten Unterlagen der deutschen D._____ nachgereicht habe. Anfangs hätten auch die hohen Gebühren der D._____ für diese Belege eine Rolle gespielt. Als ihm aber klar geworden sei, dass er die Kontoauszüge beibringen müsse, habe er alles dafür getan und auch die notwendigen Kosten dafür nicht gescheut. Diese späten Lieferungen seien jedoch nicht ihm anzulasten, sondern auf die mangelnde Tätigkeit der deutschen D._____ zurückzuführen.