Das Schreiben des Angeklagten zur Anmeldung von Einkommen und Vermögen zur straffreien Nachbesteuerung vom Dezember 2017 hätten der Angeklagte und seine Frau als Ergänzung zum bereits in der Steuererklärung 2016 offengelegten Einkommen und Vermögen eingereicht. Die freiwillige, straffreie Selbstanzeige des Angeklagten bestehe deshalb nicht nur aus dem Nachtrag zur Selbstanzeige vom Dezember 2017 und dazugehörigen Beilagen, sondern auch aus den in der Steuererklärung 2016 erstmals deklarierten Vermögen und Einkommen, bestehend aus dem Schmuck, der deutschen Rente und dem Konto bei der E._____. So- -7-