Wäre dem Angeklagten bewusst gewesen, dass die Nichtdeklaration des Schmucks und der deutschen Rente als fehlende Kooperation gewertet würden, hätte er wohl diese Faktoren nicht freiwillig – in voller Kooperation – in der Steuererklärung 2016 und in den Folgejahren deklariert und offengelegt. Das Schreiben des Angeklagten zur Anmeldung von Einkommen und Vermögen zur straffreien Nachbesteuerung vom Dezember 2017 hätten der Angeklagte und seine Frau als Ergänzung zum bereits in der Steuererklärung 2016 offengelegten Einkommen und Vermögen eingereicht.