Dies ergebe sich daraus, dass er diese Einkommens- und Vermögenswerte in der gleichzeitig mit der Selbstanzeige eingereichten Steuererklärung 2016 deklariert habe. Der Angeklagte als Laie sei davon ausgegangen, dass diese Deklaration und Offenlegung mit der Steuererklärung 2016 ausreichend und keine ausdrückliche Erwähnung in der Selbstanzeige notwendig gewesen sei. So habe er in der Selbstanzeige Ende 2017 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Steuererklärung 2016 alles Vermögen und Einkommen deklariert sei.