Zum Vorwurf der Unvollständigkeit der Selbstanzeige sei festzuhalten, dass der Angeklagte nach bestem Wissen und Gewissen die Selbstanzeige/Nachdeklaration erstellt und eingereicht habe. Dass er den Schmuck, die deutsche Rente und das Konto der E._____ in der Selbstanzeige nicht ausdrücklich erwähnt habe, sei nicht darauf zurückzuführen, dass er diese nicht habe offenlegen wollen. Dies ergebe sich daraus, dass er diese Einkommens- und Vermögenswerte in der gleichzeitig mit der Selbstanzeige eingereichten Steuererklärung 2016 deklariert habe.