4.2. Der Angeklagte lässt mit Einsprachen vorbringen, seine Frau und er hätten im Dezember 2017 eine Selbstanzeige eingereicht und die bisher nicht deklarierten Vermögenswerte offengelegt. Der Angeklagte habe die Übersicht über alle von ihm vorgenommenen Transaktionen und Geldflüsse nicht mehr und sei nicht in der Lage, diese allesamt zu rekonstruieren und darzustellen. Dies rühre insbesondere auch daher, dass ihm die deutsche D._____ über sehr lange Zeit die benötigten Unterlagen nicht geliefert habe. Er habe sich mit Androhung von Schadenersatzforderungen gegenüber der D._____ die benötigten Unterlagen unter Zeitdruck beschaffen müssen.