Zudem habe der Angeklagte das KStA trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht im geforderten Ausmass bei der Feststellung des Sachverhalts unterstützt, weshalb der Sachverhalt lückenhaft geblieben sei. Auch wegen -6- mangelhafter Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung seien die Voraussetzungen für einen Strafverzicht nicht erfüllt. An der Verhandlung vom 27. Juni 2024 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest (Protokoll, S. 10).