Der Angeklagte habe mit seiner Selbstanzeige schweizerische C._____ Konten (samt Erträgen) und deutsche D._____ Konten (samt Erträgen) mit Hinweis auf eine unterlassene Deklaration in den Vorjahren zur Nachbesteuerung offengelegt. Der Schmuck, das Bankkonto bei der E._____ und die deutsche Rente seien in der Selbstanzeige jedoch nicht angegeben worden. Die Selbstanzeige sei damit unvollständig gewesen. Daher komme kein Strafverzicht in Frage.