4. 4.1. Das KStA hat mit dem Strafbefehl und der Anklage festgehalten, der Angeklagte habe ausländisches und inländisches Wertschriftenvermögen samt Erträgen, Schmuck und ausländisches Renteneinkommen in seinen Steuererklärungen 2011 bis 2015 nicht deklariert und dadurch für die entsprechenden Steuerjahre unvollständige Steuerveranlagungen und Steuerausfälle verursacht. Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei damit für die Steuerjahre 2011 bis 2015 in objektiver Hinsicht erfüllt.