2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen (korrigierten) Strafbefehl erlassen, welcher durch die Einsprache aufgehoben wurde (vgl. § 247 Abs. 1 StG). Folglich ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist für deren Beurteilung zuständig (vgl. § 247 Abs. 3 StG). Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Das Strafverfahren gegen die Ehefrau des Angeklagten wurde eingestellt, da das Verschulden zu 100% den Angeklagten treffe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen erscheint dies folgerichtig, weshalb sich nachfolgend Ausführungen zum Verschulden der Ehefrau des Angeklagten erübrigen.