"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl Nr. aaa vom 12.05.2022 und die vorstehenden Ausführungen sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, gemäss §§ 249 ff. des Steuergesetzes vom 15.12.1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte beschuldigte Person sei im Sinne des Strafbefehls Nr. aaa vom 12.05.2022 schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 3. a) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. b) Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Anklagegebühr in der Höhe von CHF 4'000.00 zu verpflichten."