5. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 wies das KStA darauf hin, dass die Vermögensentwicklung aufgrund der eingereichten Unterlagen noch nicht plausibel sei und eine letzte Frist bis zum 30. November 2021 gewährt werde, um eine Stellungnahme und Unterlagen einzureichen. 6. Mit E-Mail vom 30. November 2021 bat A._____ um einen Vorschlag, der den Abschluss des Nachsteuerverfahrens ermögliche. -3- 7. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2021 auferlegte das KStA A._____ wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindessteuern 2011 bis 2015 eine Busse von CHF 25'833.50.