1.2. Das GStA Q._____ stellte fest, dass A._____ in der Steuererklärung 2016, erstmals Vermögenswerte deklariert hatte, welche weder als neu bezeichnet noch in der Selbstanzeige angegeben wurden. Das GStA Q._____ informierte das Kantonale Steueramt, Sektion Rechtsdienst, Bereich Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), darüber. 2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte das KStA A._____, dass gestützt auf die Selbstanzeige ein Nachsteuerverfahren eröffnet werde und zu prüfen sei, ob die Durchführung eines ergänzenden Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung notwendig sei.