1. Das Verfahren 3-RV.2020.143 wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung